Allgemeine Geschäftsbedingungen der GSI Office Management GmbH
AGB
Lieferungen, Leistungen und Software-Lizenzen für WiNPAT
A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich:
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn GSI ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie GSI sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
B. Überlassung von Software
4. Lizenz und Umfang der Nutzung
GSI überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung, sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmt sich allein aus der dem Angebot beigefügten Produktspezifikation. Angaben in Prospekten und/oder Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch zukünftige Entwicklungen beziehen können. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen, etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
5. Schutzrechte Dritter
GSI stellt den Kunde von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
- dass der Kunde GSI unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet wird.
- der Kunde ohne Zustimmung der GSI keine derartigen Ansprüche anerkennt.
- der Kunde GSI gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen und GSI die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten von GSI gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von GSI geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der GSI in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten. Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann GSI auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von GSI gelieferten Software-Systems darf dadurch nicht verringert werden. Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist, oder wenn nach Ermessen der GSI eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann GSI unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kundens nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten:
- die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
- dem Kunde das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
- die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
- die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunde den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunde hierdurch entstandenen Schaden.
6. Eigentum und Urheberrechte
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der GSI. GSI bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunde überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von GSI über und können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an GSI abgetreten. GSI nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSI zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde GSI eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von GSI bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist GSI für entstehende Schäden nicht haftbar.
7. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Die Lizenzgebühr wird ohne Abzug sofort bei Lieferung der Software fällig. Die Gebühr für die Softwarepflege wird ab Lieferung fällig und halbjährlich im Voraus berechnet. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen werden monatlich, spätestens jedoch nach Erbringung in Rechnung gestellt. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der GSI vor. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug, so ist GSI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% zu berechnen.
8. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben von GSI an den Programmen in keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm‑, Dokumentations‑, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunde in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GSI zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, der GSI den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei großer Fahrlässigkeit, maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet nach Vorankündigung durch GSI, selbständig für ausreichende Datensicherungen zu sorgen, bevor ein Mitarbeiter der GSI Änderungen an den Konfigurationen auf dem Produktivserver des Kunden durchführt.
9. Kündigung
GSI kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde – nach schriftlicher Abmahnung — weiter gegen eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglichen Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzug seitens GSI oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn GSI seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er GSI zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist. Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an GSI. Daneben räumt er GSI das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
C. Software Erweiterung und Anpassung
10. Handling
GSI wird die gelieferte Software wie im Auftrag festgelegt erweitern und anpassen. Der Kunde stellt GSI alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von GSI auch mündlich. Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er GSI hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos. Stellt GSI fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird GSI den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.
11. Änderungsverlangen
Solange die Software nicht von GSI geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. GSI wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass GSI dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist. Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffend des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen. Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei GSI eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.
D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung und Haftung
12. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde übergibt GSI unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen aus denen GSI die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt GSI fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware, sowie die kostenlose Zurverfügungstellung von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen von GSI und die kostenlose Zurverfügungstellung eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Test durchführt bzw. Anpassungen überprüft. GSI stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von GSI angebotenen Version des Lizenzprodukts auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. GSI behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes z.B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen. Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der GSI und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden. Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert GSI gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar. GSI gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardware-Systemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch GSI auf einem Hardware-System des Kunden als erfolgt.
13. Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilt GSI dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung von GSI die Abnahme schriftlich gegenüber GSI erklären. Erfolgt keine Abnahme durch den Kunden, so kann ihm GSI hierzu schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifiziert.
14. Gewährleistung
GSI übernimmt für eine Zeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. GSI weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an GSI zu melden. GSI steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt GSI dies nicht, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder das Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so kann GSI für ihre Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen. Die Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch GSI zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von GSI durchgeführten Änderungen entstehen. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. GSI ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. GSI übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
15. Schulung
GSI vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei GSI an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.
16. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet GSI unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet GSI nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet GSI auch für leichte Fahrlässigkeit. Es ist jedoch die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen.Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung von GSI im Rahmen des §§ 538 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
17. Rückgabe von Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.
18. Software
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern die uns gehören installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.
19. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören — einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen sind — im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
20. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
F. Nebenbestimmungen
21. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel München. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort, der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Gerichtsstand für beide Teile ist München, GSI ist jedoch berechtigt, nach unserer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist Vertragspartner von GSI kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
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